Betreuungsweisungen

I.             Seit 1982 bietet der Verein für Jugendhilfe e. V. neben anderen Aufgaben  Betreuungsweisungen, z. B. gemäß §10 Abs.1 Ziffer 5 JGG und §30 SGB VIII, an.

 

Zielgruppe sind Jugendliche und Heranwachsende mit erheblichen Defiziten in den unterschiedlichsten Bereichen, die sich unter anderem auch in der Begehung mittlerer bis schwerer Straftaten äußern.

 

Betreuungsweisungen werden durch Urteile oder Beschlüsse der Gerichte angeordnet.

 

Des Weiteren sind Betreuungen auch möglich auf Antrag des Jugendlichen und dessen Eltern bzw. von Heranwachsenden, wenn dieser Antrag von einem betreuenden Sozialarbeiter befürwortet und unterstützt wird.

 

In folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen werden Intensivbetreuungen angeordnet:

 

1.  Im Rahmen von Haftentscheidungshilfe (§ 72a JGG) als Teil eines Haftverschonungsbeschlusses

 

2.  Im Rahmen eines richterlich angeordneten Beschlusses oder Urteils als Weisung im Sinne von § 10 Abs.1 Ziffer 5 JGG

 

3.  Im Rahmen einer Entscheidung nach § 61 JGG

 

4.  Im Rahmen einer freiwilligen Leistung als informelle Erledigung (§§ 45, 47 JGG Diversion)

 

5.  Auf Antrag des Volljährigen bzw. bei Jugendlichen der Eltern und  des Jugendlichen im Sinne von §§ 10 JGG, §30 SGB VIII

 

          II.       Die Besonderheit des Angebotes des Vereins für Jugendhilfe e. V. liegt darin begründet, dass seit Bestehen des Vereins die Arbeit von ehrenamtlichen Kräften geleistet wird, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Hinzu kommt, dass die ehrenamtlichen Kräfte nur jeweils einen zu betreuenden Klienten vom Verein für Jugendhilfe e. V. zugewiesen bekommen. In absoluten Ausnahmefällen ist es möglich, dass ein Betreuer zwei Klienten betreut, dies jedoch auch nur kurzfristig.

 

Ein so kostengünstiges Angebot in Verbindung mit einer derart intensiven Betreuung, dass jeweils ein Betreuungsverhältnis von 1:1 besteht, ist bundesweit nicht noch einmal vorzufinden.

 

Da der Verein zwei Kontakte pro Woche erwartet, würden die Kosten exorbitant steigen, wenn z.B. nach Fachleistungsstunden abgerechnet werden müsste.

 

 

       III.        Die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins für Jugendhilfe e. V. rekrutieren sich aus Studenten und Studentinnen der Fachhochschulen in den letzten Studienabschnitten, sozialpädagogischen Fachkräften, die ohne Arbeit sind bzw. aufgrund familiärer Situation einen Vollzeitjob nicht ausüben können und wollen. Des Weiteren aus interessierten und engagierten sozial-pädagogischen Fachkräften aus anderen Berufsfeldern und anderen Personen, die sich für bestimmte Problemfelder als besonders geeignet empfohlen haben.

 

Die Betreuungshelfer, die eine Betreuung durchführen, haben über ihre Aktivitäten dem Verein gegenüber in schriftlicher Form einen Nachweis zu führen. Des Weiteren treffen sich die Betreuungshelfer regelmäßig einmal im Monat unter Anleitung des Geschäftsführers des Vereins für Jugendhilfe e. V. zu einer „ kollegialen Gruppensupervision“.

 

Die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Betreuungshelfer erfolgt im Zusammenwirken mit der Jugendgerichtshilfe des Amtes für Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen und dem Geschäftsführer des Vereins für Jugendhilfe e. V.

 

Für Unterstützungen im Rahmen von Betreuungsweisungen steht den Betreuungshelfern der Geschäftsführer täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr  unter 0163 141 5080 zur Verfügung.

 

       IV.        Überwiegend werden Heranwachsende (18- bis 20-jährige) vom Verein für Jugendhilfe betreut (ca. 85%).

 

          V.       Betreuungsweisungen stellen ein niedrigschwelliges Angebot dar, das aufsuchende Sozialarbeit leistet. Es können Haftstrafen vermieden bzw. von Jugendstrafen mit oder ohne Bewährung abgesehen werden.

 

Zentrale Arbeitsschwerpunkte sind die Vermeidung von Obdachlosigkeit, Wohnraumsicherungsmaßnahmen, Mietschuldenabbau, Schuldenregulierung, Freizeitorientierung, Arbeitssuche, individuelle Beziehungsarbeit, Stabilisierung des sozialen Umfeldes, Integration in vorhandene soziale Umfelder, Verselbständigungshilfen etc.

 

 

       VI.         Der Verein finanziert die Betreuungsweisungen durch einen Zuschuss der Stadt Aachen und Geldbußen der Aachener Gerichte bzw. über Geldleistung gem. § 153a StPO.